§ 1 Geltung
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Bedingungen an. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht als vereinbart, soweit diese von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Unternehmens abweichen.
§ 2 Angebote
Preise- und sonstige Angebote erfolgen freibleibend. Die in Drucksachen, elektronischen Medien oder sonstigen Unterlagen gemachten Angaben sind unverbindlich, sie erlangen erst mit Auftragsbestätigung ihre Verbindlichkeit. Es gelten stets die in der Auftragsbestätigung gemachten Angaben, Eigenschaften und Umfänge als verbindlich.
§ 3 Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich exklusive Spesen und Reisekosten. Mehrkosten aufgrund einer vom Auftraggeber gewünschten Versandart (z.B. Express, Kurier etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die angebotenen Preise bleiben für zwei Wochen ab Angebotsdatum gültig, spätestens jedoch bis 10 Tage vor Produktionsbeginn. Danach können abweichende Kosten entstehen.
§ 4 Auftragserteilung
Schriftlich, telefonisch, per Fax oder über elektronische Medien erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich. Das Bestätigen von Produktionsterminen, Drehterminen sowie Shootingterminen gilt auch als Auftragsbestätigung.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Stornierung
Wir erlauben uns, 50% des jeweiligen Gesamthonorars mit Auftragserteilung in Rechnung zu stellen. Weitere 30% berechnen wir nach Projektfortschritt, die restlichen 20% nach Abschluss des Auftrags. Sollte das Auftragsvolumen Drittleistungen enthalten, sind wir berechtigt, den Abschlag entsprechend zu erhöhen. Drittleistungen werden zu 100% vorab in Rechnung gestellt. Wenn sich nach Auftragserteilung und bereits durchgeführten Produktionsarbeiten ein Projekt mehr als 30 Tage verzögert bzw. bei dem Projekt noch weitere Drehtermine anfallen, Kundenfeedbacks und Freigaben nicht zeitnah erfolgen um den flüssigen Produktionsablauf zu gewährleisten, ist NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann berechtigt eine zu dem Projektverlauf angepasste Nachkalkulation zu erstellen, sowie die bisher angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben. Für den Fall bereits erbrachter Leistungen ist Jürgen Hoffmann berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Satz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Tritt der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, von seinem Auftrag zurück, kommt er für sämtliche bis zur Stornierung angefallenen Kosten auf. Ferner kann NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann ohne Nachweis eines Schadens bis zu 50% des Auftragswerts bis zehn Tage vor Produktionsbeginn, danach 75% als Stornierungskosten einfordern. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Nach Fertigstellung der Produktion kann keine Stornierung erfolgen.
§ 6 Sonderleistungen
Sonderleistungen wie die Umarbeitung, Änderung oder Ergänzung von Erzeugnissen werden nach Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Auslagen für technische Nebenkosten – insbesondere spezielle Materialien, Fotodokumentation oder Scans – sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern sie von diesem gefordert wurden. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Weitere zur Produktion notwendigen Leistungen (sofern nicht im Angebot als Position aufgeführt) wie z.B. Hintergrundmusik, Transkripte, Übersetzungen, Sprecher, Locationkosten, Genehmigungen, Catering, Kamerazubehör, Stative, Lichttechnik, Ton, Farbkorrekturen, Retuschen sowie Transportkosten werden nach Aufwand berechnet.
§ 7 Lieferung, Liefertermine, Verspätete Abnahme
Lieferung erfolgt stets ab Werk. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportschäden, bzw. fehlende Teile einer Sendung sind sofort bei der liefernden Spedition oder bei der Post zu reklamieren. Liefertermine werden bei Erteilung eines Auftrags mit dem Auftraggeber abgestimmt. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung von NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann verursacht, so hat er trotzdem zu dem vereinbarten Termin die von der Leistung abhängigen Zahlungen zu leisten. Gleiches gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen ausgeführt werden. Eine vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerung berechtigt demzufolge nicht zur verspäteten Zahlung.
§ 8 Dienstleistungsvertrag
Sollte zwischen NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann und dem Auftraggeber ein Dienstleistungsvertrag geschlossen werden, so haben anderslautende Regelungen im Dienstleistungsvertrag Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 9 Arbeitszeit
Ein Tagessatz beinhaltet die Arbeitszeit von 8 Stunden, bei einem Halbtagssatz sind es 4 Stunden. Soweit nicht anders vereinbart, dauert die Arbeitszeit einer Tagesbuchung von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit einer Stunde Mittagspause. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Teams am vereinbarten Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Vorbereitungszeiten wie Auf- und Abbau, Make-up und Hairstyling zählen zur Arbeitszeit. Überstunden werden mit 15% des vereinbarten Tagessatzes pro Stunde, soweit nicht anders vereinbart, vergütet. Eine Überschreitung der Arbeitszeit bis 30 Minuten wird aus Kulanz nicht berechnet. Bei einer Veranstaltung gilt die Durchführung eines Testlaufes als Arbeitszeit und wird entsprechend der im Angebot aufgeführten Tagessätze und Equipmentkosten zusätzlich abgerechnet. Die An- und Abreise sowie die Auf- und Abbauzeit des Teams zählt zur Arbeitszeit. An- und Abreise (zusammen) bis zu einer Stunde pro Tag werden aus Kulanz nicht berechnet.
§ 10 Reise- und Verpflegungsaufwand
Reisekosten werden nach Aufwand berechnet. Mit dem KFZ gefahrene Kilometer werden mit 38 Cent pro Kilometer berechnet. Parkgebühren werden nach Aufwand berechnet. Die Verpflegunspauschale beläuft sich auf 14,00 € bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden von der Tätigkeitsstelle. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden auf 28,00 €.
§ 11 Fremdarbeiten
Wir sind berechtigt, Teile des Auftrags durch Drittfirmen herstellen zu lassen. Für die Ordnungsmäßigkeit und Qualität dieser Fremdarbeiten übernehmen wir keine Haftung. Für den Fall von Mängeln hat der Kunde das Recht, die uns zustehenden Schadenersatzansprüche gegen Drittfirmen im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 12 Abnahme, Beanstandungen
Beanstandungen an unseren Produkten müssen innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe schriftlich angezeigt werden. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zum Rücktritt. Erst für den Fall, dass eine Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung von uns nicht durchgeführt wird, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
§ 13 Gewährleistung und Haftung der Agentur
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
Bei Live Streaming Veranstaltungen haften wir nicht für stabile Internetverbindungen. Es besteht die Möglichkeit die Veranstaltung durch ein zusätzliches Bondingsystem besser abzusichern. Dies muss zusätzlich hinzugefügt werden. Sollte die Veranstaltung mit Drittanbieter Software durchgeführt werden, obliegt die Haftung der ordnungsgemäßen Funktion dem Drittanbieter. Grundsätzlich gilt, dass ein Testlauf der Veranstaltung durchgeführt werden muss, um eine sichere Funktionalität der Veranstaltung zu gewährleisten (vorhandenes Netzwerk, Funksignale etc.).
§ 14 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von NORTHFAB Agency Jürgen Hoffmann. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen.
§ 15 Digitale Daten
Unsere Produkte unterliegen dem Schutz des Urhebergesetzes. Alle kreativen Leistungen bleiben zunächst Eigentum von NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann. Eine Veräußerung kann nur durch den Urheber entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Jedes darüber hinaus gehende Recht bedarf gesonderter schriftlicher Bestätigung von unserer Seite. Die unerlaubte Weitergabe unserer Erzeugnisse an Dritte macht schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für sämtliche Vorstufen unserer Erzeugnisse. Sofern nichts gesondert vereinbart und unter der jeweiligen Beschreibung der Position aufgeführt wurde, gelten folgende Faktoren zur Ermittlung der Nutzungsvergütung:
Art der Nutzung: einfach/zweckgebunden (inklusive) / ausschließlich/nicht zweckgebunden 1,0
Nutzungsgebiet: online (inklusive) / regionale Nutzung 0,1 / nationale Nutzung 0,3 / europaweite Nutzung 1,5 / weltweite Nutzung 3,0
Nutzungsdauer: 1 Jahr (inklusive) / 3 Jahre 1,0 / 5 Jahre 1,5 / unbegrenzt 3,0
Umfang der Nutzung: gering (inklusive) / mittel 1,0 / groß 1,5 / umfangreich 3,0
Alle produzierten Inhalte und fertigen Produkte dürfen von NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann zu eigenen Werbezwecken benutzt werden.
§ 17 Vorlage
Für die Richtigkeit der Vorlagen vom Auftraggeber ist NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann nicht haftbar zu machen. Alle uns überlassenen Vorlagen werden sorgfältig behandelt. Sollte ein Verlust oder eine totale Beschädigung durch unser Verschulden auftreten, haften wir bis zu einem Materialwert von 300,- Euro für den Fall, dass uns lediglich leichte Fahrlässigkeit trifft. Im Übrigen folgt die Haftung den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Höhere Gewalt
Wenn NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – bei NORTHFAB Productions Jürgen Hoffmann, wie bei seinen Zulieferern oder beauftragten Drittunternehmen – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten o.ä., so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Auftragnehmer von der Lieferungsverpflichtung frei.
§ 19 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Berlin.
§ 20 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen – gleich aus welchem Grunde – berührt die Geltung der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Inhalt nach der ungültigen Klausel am nächsten kommt, bzw. den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.